Satzung

Satzung des Geschichtsvereins für Butzbach und Umgebung e.V.

(in der Fassung vom 26.3.96)

§ 1. Vereinsname

Der Geschichtsverein für Butzbach und Umgebung (Vereinsname), gegründet 

am 2. Oktober 1900, ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Butzbach.

§ 2. Zweck

Aufgabe des Vereins ist es:

  1. das geschichtliche Verständnis bei den Bewohnern unserer Stadt und unserer 

   Heimat zu wecken,

2.    die Heimatkunde zu pflegen und in Forschung und Darstellung zu fördern,

3.    die kulturgeschichtlich und archäologisch wertvollen Gegenstände, Schriften 

        usw. zu sammeln und diese, wie auch historische und heimatkundliche 

        Denkmäler, vor Zerstörung oder unsachgemäßen Änderungen zu bewahren.

Hierzu gehören:

a) Vorträge und Vereinsabende,

b) Führungen in Butzbach und seiner Umgebung,

c) Studienfahrten zu historisch und kulturhistorisch interessanten Stätten,

d) Unterstützung der Pflege und des Ausbaus des Butzbacher Museums,

e) Bemühung um die Erhaltung des Archivs der Stadt Butzbach und seiner Stadtteile,

f) Unterhaltung einer Fachbücherei, die den Mitgliedern und Interessenten zur

    Verfügung stehen soll,

g) und die Herausgabe historischer Schriften über den heimischen Raum.

Die unter d) und e) genannten Ziele sollen in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung erfüllt werden.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Geschichtsverein für Butzbach und Umgebung e. V. mit Sitz in Butzbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Butzbach mit Maßgabe des § 18 dieser Satzung bezüglich der Verwendung.

(Satzung des Geschichtsvereins, Seite 2)

§ 4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. 

Der Austritt wird mit dem Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) wirksam, wenn er dem Vorstand bis zum 31. Oktober mitgeteilt worden ist. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es den Jahresbetrag nicht bis zum 1. Oktober gezahlt hat und wenn es unter Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert worden ist. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins verstoßen hat. Die Streichung von der Mitgliederliste und der Ausschluss sind dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.

§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das bisherige Mitglied jeden Anspruch gegenüber dem Verein, insbesondere auch jeden Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6. Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

§ 7. Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand, 

2. die Hauptversammlung

§ 8. Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in,

dem/der Schriftführer/in und seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Rechner/in, dem/der

Museumsleiter/in bzw. Stadtarchivar/in als Beisitzer/in und bis zu sechs weiteren Beisitzern/innen. Zu den Vorstandssitzungen können weitere Vertreter der Stadt zugezogen werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben im Vorstand Sitz und Stimme.

2. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechner/in und dem/der Schriftführer/in.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(Satzung des Geschichtsvereins, Seite 3)

§ 9. Wahl des Vorstandes

Der gesamte Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl und Ämterkumulation sind zulässig. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Bis zur Wahl oder Wiederwahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 10. Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er beruft durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen die Hauptversammlung ein.

Der geschäftsführende Vorstand verfügt unter Rücksprache mit dem Gesamtvorstand über die Verwendung der Mittel. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in allein entscheiden. In der nächsten Sitzung muss dem Vorstand hierüber Rechenschaft abgegeben werden.

§ 11. Abstimmungsverfahren im Vorstand

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 12. Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Ihr Zeitpunkt wird mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. Anträge sind schriftlich mit Begründung eine Woche vor der Hauptversammlung an den Vorstand zu stellen. Jeweils zu Beginn der Versammlung bestimmt diese den Verhandlungsleiter für die Durchführung der Wahlen.

§ 13. Tagesordnung der Hauptversammlung

1. Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden,

2. Berichte des/der Rechners/Rechnerin und der Kassenprüfer,

3. Entlastung des/der Rechners/Rechnerin und des gesamten Vorstands

4. Wahl der Vorstandsmitglieder,

5. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,

6. Festsetzung des Beitrages,

7. Beratung von Anträgen,

8. Satzungsänderungen,

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10. Verschiedenes

(Satzung des Geschichtsvereins, Seite 4)

§ 14. Außerordentliche Hauptversammlung

Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er/sie muss sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung verlangt. Für die Einberufung gilt § 12 Absatz 1, Satz 2.

§ 15. Abstimmungsverfahren in der Hauptversammlung

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig, soweit durch Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

§ 16. Abschluss der Hauptversammlung

An jede Hauptversammlung soll sich ein Vortrag anschließen.

§ 17. Arbeitsgruppen

Für die verschiedenen Sachgebiete können Arbeitsgruppen gebildet werden. Sachgebiete sind u. a.: Museum, Archiv, Bücherei, Familienforschung, Denkmalschutz, Vor- und Frühgeschichte, geschichtliche Stadtführungen. Die Leiter der Arbeitsgruppen sollen möglichst dem Vorstand angehören. Dieser kann interessierte Mitarbeiter/innen, eventuell auch Nichtmitglieder, zur Mitarbeit heranziehen.

§ 18. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen ist an die Stadt zu übertragen, die es für das Museum und das Stadtarchiv verwenden darf.

§ 19. Beurkundung

Die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem/von der Schriftführer/in in einem Protokoll festzuhalten, das von ihm/ihr und dem jeweiligen Verhandlungsführer zu unterzeichnen ist.